Betreff: GdWE L4/Landeshauptstadt Stuttgart – AktNr: 001013-24
in vorgenannter Angelegenheit hat das VG Stuttgart mit Beschluss vom 07.07.2026 den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage nach §§ 80 Abs. 5, 80a Abs. 3 Satz 2 VwGO leider abgelehnt.
Die Möglichkeit und Zweckmäßigkeit einer Beschwerde sowie wie wir nun im Hauptsacheverfahren (Anfechtungsklage) uns verhalten sollen muss nun besprochen werden.
Anbei der Beschluss:
Im Einzelnen:
Das Gericht stellt zunächst allgemein dar dass über die Anordnung der aufschiebenden Wirkung im Rahmen einer Interessenabwägung unter Berücksichtigung der (summarisch zu prüfenden) Erfolgsaussichten der Klage zu entscheiden ist. Es kommt nach dieser Prüfung zu dem Ergebnis, dass die Anfechtungsklage voraussichtlich keinen Erfolg haben wird, weil die Baugenehmigung keine nachbarrechtsrelevanten, drittschützenden Vorschriften verletzt.
Maßgeblich sei, ob die Baugenehmigung gegen Vorschriften verstoße, die gerade dem Schutz der Antragstellerin dienen; Verstöße gegen sonstiges, nicht nachbarschützendes Recht seien im Nachbarverfahren nicht entscheidungserheblich.
Ein Schwerpunkt unserer Argumentation lag auf dem Gebietserhaltungsanspruch und der Schutzfunktion der als Grünfläche „Parkanlage“ festgesetzten Vorhabensfläche. Das Gericht folgt dieser Argumentation nicht.
Es stellt heraus, dass ein Gebietserhaltungsanspruch nach ständiger Rechtsprechung des BVerwG und des VGH Baden-Württemberg kraft Bundesrechts nur zwischen Eigentümern von Grundstücken innerhalb eines festgesetzten oder faktischen Baugebiets und nur hinsichtlich der Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung bestehe. Die Festsetzung einer öffentlichen Grünfläche diene – anders als Baugebietsfestsetzungen nach §§ 2 ff. BauNVO – als solche grundsätzlich nicht dem Nachbarschutz; sie sei nur im Einzelfall nachbarschützend, wenn der Bebauungsplan dies erkennbar intendiere.
Im vorliegenden Bebauungsplan „Burghaldenweg/Happoldstraße“ sieht das Gericht weder in der Begründung noch in den zeichnerischen oder textlichen Festsetzungen Anhaltspunkte dafür, dass die Grünfläche den angrenzenden Wohngebietsgrundstücken subjektive Abwehrrechte vermitteln soll. Unsere Argumentation, die Grünfläche sei als „Pufferzone“ planerisch zugunsten der Wohnlage gedacht, qualifiziert das Gericht als bloße Annahme ohne erkennbaren planerischen Willen; es nimmt vielmehr an, bei der Grünfläche handle es sich eher um eine im öffentlichen Interesse ausgewiesene Reservefläche für den Höhenpark.
Einen gebietsübergreifenden Gebietserhaltungsanspruch lehnt das Gericht ebenfalls ab. Eigentümer außerhalb eines Baugebiets hätten grundsätzlich keinen Anspruch darauf, dass innerhalb des Baugebiets nur bestimmte Vorhaben errichtet werden. Ein besonderer planerischer Wille, mit der Grünflächenfestsetzung auch externen Nachbarn ein Gebietserhaltungsrecht zu eröffnen, sei dem Plan nicht zu entnehmen. Soweit wir im Ergebnis eine besonders „hochwertige Prägung“ des Wohngebiets Leiblweg 4 („WR mit Park“) geltend gemacht hätten, sieht das Gericht darin letztlich den Versuch, einen gebietsübergreifenden Milieuschutz zu begründen, den das Bauplanungsrecht nicht kennt.
Unsere Rügen zu Lärm, insbesondere zu den Wärmepumpen und zur fehlenden Berücksichtigung der Vorbelastungen, hat das Gericht ebenfalls zurückgewiesen. Zum Rücksichtnahmegebot stellt die Kammer dar, dass nur qualifizierte, unzumutbare Störungen einen Verstoß begründen; bloße Lästigkeiten genügten nicht. Maßstab sei eine normative Zumutbarkeitsprüfung, nicht das subjektive Empfinden einzelner Bewohner.
Die beigeladene Landeshauptstadt habe durch ein aus Sicht des Gerichts schlüssiges Schallgutachten nachgewiesen, dass die vorgesehenen Luftwärmepumpen an allen Immissionsorten – auch auf dem Grundstück Leiblweg 4 – die maßgeblichen Tag- und Nachtwerte für reine Wohngebiete nach TA Lärm einhalten, selbst ohne abgesenkten Nachtbetrieb. Die von uns geltend gemachten Vorbelastungen (Freibad, Parksuchverkehr, Freizeitnutzung) bestünden nach Auffassung des Gerichts ausschließlich tagsüber und seien deshalb immissionsrechtlich unerheblich, weil die Tag-Richtwerte deutlich unterschritten würden. Einen „Sicherheitszuschlag“ sehe die Kammer mangels konkreter Anhaltspunkte nicht als erforderlich an.
Zudem verweist das Gericht darauf, dass das Risiko kritischer Nähe normalerweise durch Nebenbestimmungen zur Begrenzung der Geräuschimmissionen erfasst werde; eine solche Nebenbestimmung enthalte die Baugenehmigung und sei nach der Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg grundsätzlich ausreichend. Darüber hinaus seien wohnähnliche Geräusche aus einer Unterkunft für Geflüchtete regelmäßig als sozialtypisch hinzunehmen; etwaiges Fehlverhalten einzelner Bewohner sei baurechtlich nicht anzurechnen, sondern ggf. mit Polizei- und Ordnungsrecht zu ahnden.
Unseren weiteren Schwerpunkt der Argumentation, der Verzicht auf Stellplätze und der Wegfall des bisherigen Parkplatzpuffers führten zu einer rücksichtslosen Verschärfung der ohnehin kritischen Verkehrssituation, hat das Gericht ebenfalls nicht als nachbarrechtsrelevant angesehen. Es stellt zunächst den Maßstab auf, dass die Herstellung notwendiger Stellplätze nach § 37 LBO grundsätzlich allein im öffentlichen Interesse erfolgt und typischerweise keinen unmittelbaren Nachbarschutz vermittelt. Ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot könne allenfalls dann vorliegen, wenn der Stellplatzmangel zu unzumutbaren Beeinträchtigungen des Nachbarn führe.
Nach Auffassung der Kammer ist ein solcher Fall nicht gegeben: Sie verweist darauf, dass nach § 56 Abs. 4 Nr. 1 LBO bei Gemeinschaftsunterkünften rechtlich bereits ein reduzierter Stellplatzbedarf zugrunde gelegt wird und dass praktisch kein signifikanter Stellplatzbedarf ersichtlich sei. Unsere Hinweise auf ukrainische Geflüchtete mit Pkw bewertet das Gericht als „sehr pauschale und durch nichts belegte Annahme“, die keinen Stellplatzbedarf begründe.
Selbst wenn Stellplatzbedarf bestünde, sei – gemessen an der bereits bestehenden Vorbelastung durch den Freibadverkehr – weder substantiiert vorgetragen noch ersichtlich, dass die Befreiung zu einer zusätzlichen unzumutbaren Beeinträchtigung führe. In der Freibadsaison ändere auch die Herstellung von vier weiteren Stellplätzen nach Auffassung des Gerichts an den bekannten Verhältnissen nichts, was in der Argumentation schon ein wenig kurios anmutet, weil das Gericht letztlich zugibt, dass es bereits so schlimm ist, dass es nicht mehr schlimmer werden könne. Außerhalb der Saison bestehe der Freibadbedingte Parkdruck nicht. Die vom Gericht vorgenommene Gesamtbetrachtung führt daher zu dem Ergebnis, dass die Stellplatzbefreiung das Rücksichtnahmegebot aus Sicht des Gerichts nicht verletzt.
Den von uns gerügten Abstandsflächenverstoß im Bereich der Umspannstation/Technikmodule hat das Gericht ebenfalls verneint. Es stellt fest, dass die Umspannstation als Nebenanlage im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LBO ohne eigene Abstandsflächen zulässig sei, weil sie ein Gebäude ohne Aufenthaltsräume mit einer Wandhöhe bis 3 m und Wandfläche bis 25 m² darstelle; die konkret genehmigte Wandhöhe (2,66 m) und Wandfläche (12,71 m²) lägen unterhalb dieser Grenzen. Zudem halte die Umspannstation zur Nachbargrenze eine Abstandsflächentiefe von 1,03 m ein, was die Mindesttiefe von 0,5 m deutlich überschreite. Dass gleichwohl vorsorglich ein Befreiungsantrag gestellt worden sei, ändere nach Auffassung des Gerichts nichts an der Bestimmtheit der Genehmigung; die Nichterteilung dieser Befreiung könne die Antragstellerin in keiner denkbaren Weise in eigenen Rechten verletzen.
Schließlich sieht das Gericht auch in der Altlastenproblematik und der „Verdichtung technischer Anlagen“ keine nachbarschützende Rechtsverletzung. Es verweist darauf, dass selbst wir eingeräumt haben, die Einstufung des Grundstücks als Altlast sei „unter dem Blickwinkel des Nachbarschutzes“ nicht relevant. Ein Anspruch auf Schutz vor einer Verdichtung technischer Anlagen (Umspannstation, Beleuchtung, Container etc.) sei dem öffentlichen Recht nicht zu entnehmen.
In der Gesamtwürdigung gelangt das Gericht zu dem Ergebnis, dass im Eilverfahren keine drittschützende Rechtsverletzung erkennbar ist und damit die Erfolgsaussichten der Klage als gering zu bewerten sind.
Das Interesse der Antragstellerin, von der Schaffung vollendeter Tatsachen bis zum Abschluss des Klageverfahrens verschont zu bleiben, überwiege daher nicht das Vollzugsinteresse der Beigeladenen an der Durchführung des Bauvorhabens. Die aufschiebende Wirkung der Klage wird folglich nicht angeordnet; der Eilantrag wurde abgelehnt.
Der Beschluss enthält eine Rechtsmittelbelehrung; gegen ihn ist die Beschwerde an den VGH Baden-Württemberg innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe, also bis zum 21.07.2026, möglich, mit Begründungsfrist von einem Monat. Die Erfolgsaussichten einer Beschwerde hängen davon ab, ob der VGH die rechtliche Einordnung insbesondere des Gebietserhaltungsanspruchs und der Stellplatz-/Verkehrsproblematik anders bewertet als das VG.