Liebe Nachbarn,
die WEG Leiblweg 4 hat gegen die Ablehnung des Eilantrages des Verwaltungsgerichts Stuttgart Beschwerde eingelegt.
Anbei die Beschwerde Begründung. Der Schwerpunkt ist die faktisch fehlerhafte Annahmen des Verwaltungsgericht, zur verkehrlichen Belastung und einem daraus resultierenden Ermittlung-und Bewertung Defizit.
Entscheidend ist, ob die Befreiung von der Stellplatzpflicht die Rechte der WEG Leiblweg 4 verletzt.
In der Verwaltungsrechtssache Gemeinschaft der Wohnungseigentümer Leiblweg 4./.Land Baden- Württemberg begründen wir die am 17.07.2026 eingelegte Beschwerde und beantragen namens und in Auftrag der Antragstellerin, den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 07.07.2026 – 6 K 6359/26 abzuändern und die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage vom 08.06.2026 gegen die baurechtliche Entscheidung vom 23.04.2026, Aktenzeichen RPS21-2621-14/340/22 Nord/Fe1/BA/2025/075 anzuordnen.
BEGRÜNDUNG
A. Verfahrenshistorie
Die Antragstellerin wendet sich im Wege der Anfechtungsklage gegen die
dem Landeshauptstadt Stuttgart als beigeladene Bauherrin erteilte Baugenehmigung des Antragsgegners vom 23.04.2026 über den Neubau
einer Flüchtlingsunterkunft in Modulbauweise mit 76 Plätzen auf dem
Nachbargrundstück Flst. 887; zugleich begehrte sie mit Antrag vom
08.06.2026 nach § 80 Abs. 5 VwGO i.V. mit § 80a Abs. 3 VwGO die
Anordnung der aufschiebenden Wirkung dieser Klage.
Mit Beschluss vom 07.07.2026 – 6 K 6359/26 hat das VG den Antrag
abgelehnt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die Klage
habe nach summarischer Prüfung keine Erfolgsaussichten, weil die
Antragstellerin durch die Befreiung von der Festsetzung „Grünfläche
(Parkanlage)“ nicht in eigenen Rechten verletzt sei, ein gebietsübergreifender Gebietserhaltungsanspruch nicht bestehe und die Grünflächenfestsetzung keinen subjektiven Nachbarschutz vermittle. Das Gericht verneint ferner einen Verstoß gegen das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot: Die genehmigte Unterkunft sei im Maß der baulichen Nutzung und hinsichtlich der Lärmimmissionen – insbesondere der Wärmepumpen – zumutbar, weil die einschlägigen Richtwerte der TA Lärm aufgrund eines Gutachtens eingehalten und durch Nebenbestimmungen abgesichert würden; das Vorhaben unterscheide sich insoweit nicht unzulässig von einer wohnähnlichen Nutzung. Die Befreiung von der Pflicht zur Herstellung vier notwendiger Stellplätze nach § 37 Abs. 1 LBO wertet das VG als nicht nachbarschützend und im Einzelfall nicht rücksichtslos, da bei Gemeinschaftsunterkünften erfahrungsgemäß kein erheblicher Stellplatzbedarf bestehe, die Annahme motorisierter Bewohner – insbesondere ukrainischer Geflüchteter – als „pauschal“ und unbelegt zurückgewiesen werde und selbst vier zusätzliche Fahrzeuge die bestimmungsgemäße Nutzung des Grundstücks der Antragstellerin angesichts der bereits bestehenden, saisonalen Vorbelastung durch den Freibadverkehr nicht unzumutbar beeinträchtigen könnten. Einen Abstandsflächenverstoß verneint das Gericht mit der Begründung, die Umspannstation sei als Nebenanlage nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LBO ohne eigene Abstandsflächen zulässig, und die beantragte Befreiung sei daher nicht erforderlich. In der abschließenden Interessenabwägung stellt die Kammer darauf ab, dass keine nachbarschützenden Normverletzungen ersichtlich seien, der Allgemeinwohlbelang der Unterbringung Geflüchteter überwiege und deshalb das Vollzugsinteresse der Beigeladenen dem Aussetzungsinteresse der Antragstellerin vorgehe.
B. Zur tatsächlichen Ausgangslage
Das Vorhabengrundstück Flst. 887 ist bislang faktisch als geschotterter Parkplatz für das Höhenfreibad Killesberg und den Killesbergpark genutzt worden. Diese Nutzung hat eine erhebliche Pufferfunktion für den ruhenden Verkehr im Gebiet entfaltet, indem ein Teil des Parkdrucks auf dem Talboden aufgefangen wurde und die Wohnstraßen am Leiblweg und Burghaldenweg entlastet wurden. Bereits 2015 wurde in der Presse über „unhaltbare Zustände“ und einen erheblichen Parkdruck berichtet, der zu chaotischen Zuständen mit Zuparken von Gehwegen und Grünflächen führt. Die Antragstellerin hat diese Vorbelastung im Eilantrag umfassend dargestellt und aktuelle Lichtbilder chaotischer Verkehrssituationen vorgelegt, worauf zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird.
Mit der Baugenehmigung vom 23.04.2026 wird zum einen die bisherige
Parkplatzfläche vollständig beseitigt, zum anderen eine Gemeinschaftsunterkunft für 76 Personen genehmigt, ohne die nach der VwV Stellplätze erforderlichen sechs Stellplätze herzustellen; vielmehr wird eine Befreiung von der Stellplatzpflicht für vier zusätzliche Stellplätze erteilt. Die Genehmigung sieht lediglich einen KfzStellplatz und 39 Fahrradstellplätze vor. Damit entfällt der bisherige Parkplatzpuffer vollständig, während zugleich zusätzlicher Stellplatzbedarf durch Bewohner, Besucher und Betreuungspersonal generiert wird. Die Antragstellerin hat dargelegt, dass aufgrund der typischen Sozialstruktur – insbesondere bei Unterbringung ukrainischer Geflüchteter – mit einer signifikanten Zahl von Pkw zu rechnen ist.
Das VG hat demgegenüber die verkehrliche Belastung im Wesentlichen auf den Freibadbetrieb in den Sommermonaten reduziert und den ganzjährigen Park- und Zielverkehr des Killesbergparks sowie die strukturelle Engführung der Wohnstraßen am Hang vernachlässigt. Es hat zudem den Einwand der Antragstellerin, dass die Stellplatzbefreiung in eine bereits „außergewöhnlich angespannte Parkplatz- und Verkehrssituation“ eingreift, nicht ernstlich gewürdigt. Diese Tatsachen bilden den Kern der nachfolgenden rechtlichen Würdigung: Die angegriffene Entscheidung des VG abstrahiert von der konkreten Belastungssituation vor Ort und verkennt damit die Auswirkungen des Vorhabens auf die konkrete Verkehrssituation.
C. Rechtliche Würdigung
I. Nachbarschutz der Stellplatzpflicht im konkreten Fall
Das VG hat zutreffend darauf hingewiesen, dass die landesrechtliche Stellplatzpflicht nach § 37 LBO typischerweise dem öffentlichen Interesse an der Entlastung des öffentlichen Straßenraums vom ruhenden Verkehr dient und nicht per se nachbarschützend ist. Dies entspricht der gefestigten Rechtsprechung des VGH BadenWürttemberg, wonach § 37 LBO regelmäßig keinen unmittelbaren Drittschutz vermittelt. Gleichwohl ist anerkannt, dass ein Mangel an Stellplätzen im Einzelfall über das allgemeine Gebot der Rücksichtnahme (§ 15 BauNVO) drittschützende Wirkung entfalten kann, wenn der Stellplatzmangel zu unzumutbaren verkehrlichen Beeinträchtigungen für den Nachbarn führt. Insofern kann ein Stellplatzdefizit dann gegen das Rücksichtnahmegebot verstoßen, wenn entweder die verkehrlichen Folgewirkungen – Park- und Parksuchverkehr – zu einer nachhaltigen Beeinträchtigung der Wohnnutzung der Nachbargrundstücke führen oder wenn die Erreichbarkeit und bestimmungsgemäße Nutzung des Nachbargrundstücks (Zugänglichkeit, Rettungswege) erheblich beeinträchtigt wird. Dies gilt insbesondere in bereits vorbelasteten Situationen, etwa bei großflächigen Einrichtungen wie Sportanlagen, Krankenhäusern oder Gemeinschaftsunterkünften, deren typischer Zu- und Abgangsverkehr die Wohnstraßen stark beansprucht.
II. Nachbarschützende Wirkung von Festsetzungen zu Stellplätzen und
Garagen nach § 12 BauNVO
Unabhängig von der bauordnungsrechtlichen Stellplatzpflicht ist anerkannt,
dass Festsetzungen eines Bebauungsplans zur Zulässigkeit von Stellplätzen und Garagen nach § 12 BauNVO kraft Bundesrechts nachbarschützend sind, weil sie die Art der baulichen Nutzung näher bestimmen und Bestandteil des Gebietserhaltungsanspruchs sind. Der Bundesgesetzgeber verankert in § 12 Abs. 2 BauNVO die Begrenzung von Stellplätzen in Wohn und Erholungsgebieten auf den gebietsbezogenen Bedarf, um das gebietstypische Immissionsniveau zu bewahren. Diese drittschützende Wirkung kann auch bei planungsrechtlichen Festsetzungen des Landesrechts, die Stellplatznutzung strukturieren, über das Rücksichtnahmegebot vermittelt werden. Im vorliegenden Fall enthält der Bebauungsplan zwar keine Festsetzungen für das Vorhabengrundstück. Gleichwohl ist die Situation vergleichbar: Die bisherige Parkplatzfläche ist planungsrechtlich als Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Parkanlage“ festgesetzt, während der eigentliche Parkplatz für das Freibad als öffentliche Verkehrsfläche auf Flst. 857 ausgewiesen ist. Die bewusste planungsrechtliche Trennung von Parkplatzfläche und Wohngebiet dokumentiert, dass der ruhende Verkehr grundsätzlich auf diese Ebene konzentriert werden sollte, während die Ebene der reinen Wohngebiete vor zusätzlichem Parkdruck geschützt werden sollte. Die Stellplatzbefreiung für die Unterkunft hebt diese planerische Differenzierung faktisch auf, indem sie zusätzliche Stellplatznachfrage unmittelbar im Wohngebiet induziert und den bisherigen Parkplatzpuffer beseitigt. Dies ist im Lichte des Rücksichtnahmegebots zu würdigen.
III. Fehlerhafte Würdigung der verkehrlichen Folgewirkungen
- Fehlerhafte Betrachtung des Freibadverkehrs als einzige relevante Belastung
Das VG Stuttgart stellt maßgeblich darauf ab, dass der Parkdruck saisonal durch das Höhenfreibad ausgelöst werde und außerhalb der Freibadsaison nicht bestehe. Diese Sichtweise verengt den maßgeblichen Tatsachenhorizont und blendet die ständige verkehrliche Belastung durch den Killesbergpark und weitere Freizeitnutzungen aus. Die Antragstellerin hat im erstinstanzlichen Verfahren substantiiert vorgetragen, dass der Killesbergpark ganzjährig Besucherströme anzieht und die Lenbachstraße als Zufahrtsachse fungiert, so dass auch außerhalb der Freibadsaison ein erheblicher Park und Parksuchverkehr besteht. Der Verweis des Gerichts auf „Stuttgarter Verhältnisse“ ersetzt keine konkrete Zumutbarkeitsprüfung. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum verkehrsrechtlichen Drittschutz ist bei der Bewertung unzumutbarer verkehrlicher Beeinträchtigungen eine Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls erforderlich, insbesondere dauerhafte Verengung von Verkehrsflächen, hohe Dichte des Verkehrs und fehlende Ausweichmöglichkeiten. Zum „Gehwegparken“ BVerwG, Urteil v. 06.06.2024 – 3 C 5.23, Rn. 39 ff. Eine Reduktion der Betrachtung auf Sommermonate wird diesem Maßstab nicht gerecht. Die Beschwerde rügt, dass das VG die maßgeblichen Umstände – ganzjähriger Freizeitverkehr, topographische Hanglage, bereits dokumentierte Behinderungen von Rettungsfahrzeugen – nicht in einer normativen Gesamtwürdigung erfasst hat.
- Missachtung der kumulativen Wirkung von Wegfall des
Parkplatzpuffers und Stellplatzbefreiung
Besonders deutlich wird die unzureichende Würdigung des VG in der
Argumentation, wonach selbst die Herstellung von vier zusätzlichen
Stellplätzen an der ohnehin angespannten Situation nichts ändere und
deshalb auch deren Nichtherstellung nicht unzumutbar sein könne. Diese
Überlegung ist in sich widersprüchlich und verkennt die kumulative Wirkung
von Stellplatzdefizit und Wegfall des bisherigen Parkplatzpuffers. Die Antragstellerin hat hervorgehoben, dass die Duldung des bisherigen Parkplatzes durch die Stadt offenkundig der kritischen Parkplatzsituation Rechnung getragen und eine Pufferfunktion zugunsten des Wohngebiets erfüllt hat. Mit der Genehmigung der Unterkunft entfällt dieser Puffer vollständig; zugleich erlaubt die Befreiung von vier Stellplätzen eine weitere Verdichtung des Park und Parksuchverkehrs in den engen Wohnstraßen. Insofern ist es gerade so, dass in vorbelasteten Gebieten die Kombination aus bestehender Parkraumknappheit, dokumentierten Behinderungen von Rettungswegen und zusätzlicher Stellplatznachfrage die Zumutbarkeitsschwelle überschreiten kann. Das VG hätte deshalb prüfen müssen, ob die Gesamtbelastung – Wegfall des Parkplatzpuffers, zusätzliche Bewohner mit Pkw, saisonaler und ganzjähriger Freizeitverkehr – in der konkreten Straßenstruktur des Leiblwegs und Burghaldenwegs zu unzumutbaren Beeinträchtigungen führt. Diese Prüfung unterbleibt; stattdessen wird pauschal auf die Möglichkeit verwiesen, dass vier zusätzliche Pkw „den Nachbarn nicht hindern werden, ihr Grundstück bestimmungsgemäß zu nutzen“. Angesichts der von der Antragstellerin geschilderten und durch Presseberichte belegten chaotischen Zustände ist dies nicht tragfähig.
- Pauschale Abwertung des Vortrags zu motorisierten Flüchtlingen
Das Gericht qualifiziert den Hinweis der Antragstellerin, dass insbesondere ukrainische Geflüchtete häufig mit eigenen Pkw anreisen, als „sehr pauschale und durch nichts belegte Annahme“. Damit wird ein plausibler und lebensnaher Tatsachenvortrag ohne weitere Aufklärung beiseitegeschoben. Aus Sicht der Antragstellerin handelt es sich jedoch um einen realitätsgerechten Prognoseansatz: Die geplante Belegungskonzeption der Unterkunft sieht einen hohen Familienanteil vor, der typischerweise mit eigenem Pkw mobil ist. Dies gilt insbesondere für Geflüchtete aus Staaten mit hoher PkwDurchdringung, wie im Verfahren angesprochen. Bei der Beurteilung verkehrlicher Folgewirkungen müssen jedoch realistische Nutzungsvarianten beurteilt und berücksichtig werden und nicht solche eines idealisierten, konfliktarmen Betriebs. Die pauschale
Zurückweisung des Vortrags als unbelegt stellt eine Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht dar. So ist es nicht an der Antragstellerin die konkreten Einzelheiten des Parkdrucks aufzuklären. Das VG hätte dem belegten substantiierten Vortrag der Antragstellerin nachgehen müssen. Das VG hat trotz konkreten Vortrags keine Erhebungen zu typischen Stellplatzbedarfen von Flüchtlingsunterkünften vorgenommen und auch keine Daten der Stadt zur Motorisierung der Zielgruppe beigezogen hat. Damit bleibt die prognostische Grundlage der Stellplatzbefreiung defizitär.
IV. Verletzung des bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots
- Maßstab des Rücksichtnahmegebots in vorbelasteten reinen
Wohngebieten
Das VG stellt den Maßstab des Rücksichtnahmegebots (§ 15 Abs. 1
BauNVO) im Übrigen zutreffend dar: Je schutzwürdiger die Stellung des
Nachbarn und je empfindlicher seine Wohnlage, desto mehr
Rücksichtnahme kann verlangt werden; umgekehrt reduzieren besonders
gewichtige Allgemeinwohlbelange die Anforderungen. Die Antragstellerin
ist Eigentümerin eines Grundstücks in einem reinen Wohngebiet mit
bewusst niedrigen Ausnutzungsziffern (GFZ 0,65; GRZ 0,25; talseitige
Gebäudehöhe 8,5 m), das bereits durch Freizeitverkehr und Parkdruck
erheblich vorbelastet ist. Diese Konstellation spricht für eine erhöhte
Schutzwürdigkeit und einen gesteigerten Rücksichtnahmebedarf.
Das Bundesverwaltungsgericht betont, dass Stellplätze und ihre Zufahrten
gerade in ruhigen Gartenbereichen hinter Wohnhäusern häufig rechtlichen
Bedenken begegnen und ihre Zulässigkeit im Einzelfall an der
gebietstypischen Zumutbarkeit gemessen werden muss.
BVerwG, Beschluss v. 27.03.2003 – 4 B 69.02, BeckRS 2003, 23105
Dies gilt erst recht, wenn zusätzliche Stellplatznachfrage in bereits
überlastete Wohnstraßen hineingetragen wird. Aufgrund der bereits
dokumentierten Einschränkungen der Rettungswege ist somit ein strengere
Maßstab bei der Rücksichtnahmeprüfung erforderlich. Diese hat das VG
sichtlich nicht angewandt. - Unzumutbare Verschlechterung der Erschließungs- und
Wohnsituation
Nach der in der Rechtsprechung entwickelten Linie wird die Schwelle zur
Rücksichtslosigkeit überschritten, wenn bei unzureichender Stellplatzzahl
eines Vorhabens in Verbindung mit einer Situationsvorbelastung davon
auszugehen ist, dass sich die Erschließungs- oder Wohnsituation im Nachbargebiet erheblich verschlechtert. Bayerischer VGH, Beschluss v. 1.01.2023 – 9 ZB 22.1686, BeckRS 2023, 1003; VG Sigmaringen, Urteil v. 11.06.2008 – 1 K 275/07, NJOZ 2009, 647; Mattes, in: Spannowsky/Uechtritz, BeckOK Bauordnungsrecht, 34. Edition Stand: 01.10.2024, § 37, Rn. 13. Im vorliegenden Fall ist prognostisch davon auszugehen, dass der zusätzliche Park und Parksuchverkehr der Unterkunft mangels Stellplätzen in die engen Wohnstraßen am Leiblweg und Burghaldenweg verlagert wird, die ohnehin kritische Anfahrbarkeit für Rettungsfahrzeuge weiter beeinträchtigt wird, regelmäßige Verengungen und Blockaden der Zufahrten zur Tiefgarage der Antragstellerin stattfinden. Im Lichte der verkehrsrechtlichen Drittschutzrechtsprechung des BVerwG ist die dauerhafte Verengung von Verkehrsflächen und die faktische Blockierung von Begegnungsverkehr – etwa auf Gehwegen – als erhebliche, unzumutbare Beeinträchtigung anzusehen. BVerwG, Urteil v. 06.06.2024 – 3 C 5.23, Rn. 39 ff. Die beschriebenen Zustände („geparkt wird, wo Platz ist“, Zuparken von Gehwegen und Grünflächen) sind Ausdruck einer bereits bestehenden Überschreitung der Zumutbarkeitsschwelle, die durch den zusätzlichen Verkehr der Unterkunft weiter verschärft wird. Der Verweis des VG, die Herstellung von vier zusätzlichen Stellplätzen ändere an den Verhältnissen „nichts“, deutet im Gegenteil darauf hin, dass die Belastung bereits derart hoch ist, dass jede weitere Verschlechterung für den Nachbarn unzumutbar ist. Der Beschluss verkennt hier den dogmatischen Ansatz: Nicht die absolute Zahl der Stellplätze ist maßgeblich, sondern die konkrete Verschlechterung der Situation im Einzelfall.
V. Fehlerhafte Interessenabwägung im Eilverfahren
Selbst wenn man – aus Sicht des VG – den Ausgang des
Hauptsacheverfahrens als offen ansähe, hätte im Rahmen der
Interessenabwägung die Vermeidung vollendeter Tatsachen besonderes
Gewicht haben müssen. Mit der Realisierung der Unterkunft und dem
Wegfall des Parkplatzpuffers werden die verkehrlichen Strukturen im
Gebiet dauerhaft verschoben; eine spätere Korrektur im
Hauptsacheverfahren könnte die zwischenzeitlich eingetretene
Verschlechterung der Wohnruhe und der Erreichbarkeit des Grundstücks
nicht vollständig kompensieren. Demgegenüber ist das Vollzugsinteresse
der Beigeladenen durch die Befristung der Genehmigung bis 2029
relativiert und steht unter dem Vorbehalt eines tatsächlich bestehenden
Unterbringungsbedarfs, der deutlich gesunken ist. Das VG hat in der Interessenabwägung die irreversiblen Folgen für die verkehrliche Situation des Wohngebiets und die Schutzbedürftigkeit der Antragstellerin als Eigentümerin in einem reinen Wohngebiet nicht hinreichend berücksichtigt hat. Angesichts der bereits begonnenen vorbereitenden Maßnahmen (Absperrung, Erdarbeiten) war die Anordnung der aufschiebenden Wirkung geboten, um die faktische Verschärfung der Verkehrslage bis zur Klärung der Rechtslage im Hauptsacheverfahren zu verhindern.
Dr. Jan Brenz, LL.M.
Rechtsanwalt
Die Grünfläche:

Weitere Artikel: